Bürgerverein Konradsreuth
Bürgerverein Konradsreuth

Satzung des Bürgervereins Konradsreuth e. V.

Satzung, zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung am 30.01.2015

 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Bürgerverein Konradsreuth e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Konradsreuth.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Vereinsziel

  1. Der Verein hat den Zweck, durch Anregungen und geeignete Maßnahmen das Wohl der Gemeinde Konradsreuth, das Wohl ihrer Menschen und ihrer Wirtschaft zu fördern.
  2. Der Verein soll die Zusammenarbeit der ortsansässigen Gewerbetreibenden und Unter­nehmen, Vereine und aller am Wohl der Gemeinde Konradsreuth interessierten Kräfte stärken.
  3. Der Verein soll die Mitglieder mit folgenden Schwerpunkten betreuen und vertreten:
    a)   Selbstdarstellung durch Werbemaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit,
    b)   Förderung der organisatorischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange.
  4. Der Verein ist an keine parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Interessen gebunden.
  5. Der Verein verfolgt keine Gewinnzwecke.

 

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder werden nicht gewährt.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, sich gemäß der Satzung an der Vereinsarbeit zu beteiligen, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und von seinem Stimmrecht Gebrauch zu machen.
  4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu rich­ten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Liquidation, Austritt oder Ausschluss des Mitglie­des.
  6. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den geschäftsführenden Vorstand und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungs­frist von drei Monaten möglich. Für die Rechtswirksamkeit der Austrittserklärung ist das Datum des Tages maßgebend, an dem die Erklärung beim 1. Vorsitzenden eingegangen ist.
  7. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und/oder Anord­nungen der Vereinsorgane handelt, weiterhin, wenn es mit mindestens einem Jahresbei­trag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist.
  8. Über einen Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Dem Auszuschlie­ßenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Aus­schluss wegen Zahlungsverzugs ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudro­hen.
  9. Gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss kann die betroffene Person innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung Beschwerde beim 1. Vorsit­zenden einlegen. Über den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung dann endgültig. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
  10. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Einzug rückständiger Forderungen bleibt vorbehalten.

 

§ 4
Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat pro Geschäftsjahr einen Beitrag zu leisten. Über die Höhe dieses Bei­trages beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Darüber hinaus gehende Beitragszahlungen beziehungsweise Umlagen für Maßnahmen, die aus einem bestimmten Anlass durchgeführt werden, werden von der Mitgliederver­sammlung beschlossen und festgesetzt.
  3. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

 

§ 5
Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

1.   die Mitgliederversammlung

2.   der geschäftsführende Vorstand

3.   der erweiterte Vorstand

 

§ 6
Mitgliederversammlung

  1. Der geschäftsführende Vorstand ruft nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr, eine Mitgliederversammlung ein. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
  2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    a)   Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vor­standes und des Rechnungsabschlusses,
    b)   Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
    c)   Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    d)   Beschlussfassung über Etat, Beitragsänderung und Umlagenfestsetzung gemäß § 4 Ziffern 1 und 2,
    e)   endgültige Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahme­antrages und gegen einen Vereinsausschluss,
    f)   Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    g)   Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge,
    h)   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt durch öffentliche Bekannt­machung unter Angabe der Tagesordnung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Konradsreuth (Bürger-Nachrichten). Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mit­geteilt haben, können auch durch E-Mail eingeladen werden, wenn das Mitglied nichts anderes mitgeteilt hat.
  4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragt, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen. Geht ein solcher Antrag erst später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem anderen Mitglied übertragen werden.
  6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter; die Abstimmung ist schriftlich durchzu­führen, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  7. Für Satzungsänderungen, zur Auflösung des Vereins und für die Zulassung von nachträg­lichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
  8. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mit­glieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Jedes Mitglied darf die­ses Protokoll lesen.

 

§ 7
Geschäftsführender und erweiterter Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht aus
    a)   dem 1. Vorsitzenden,
    b)   dem 2. Vorsitzenden,
    c)   dem Schriftführer,
    d)   dem Kassierer.
  2. Der Verein wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und mindestens drei weiteren Personen.
  4. Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder eine juristische Person, die Mitglied des Vereins ist, in rechtswirksamer Weise vertreten können.
  5. Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Deren Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.
  6. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden oder des erweiterten Vorstandes während seiner Amtsdauer aus, kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
  7. Die Bestellung eines Mitgliedes des geschäftsführenden oder des erweiterten Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden (siehe dazu § 27 BGB).
  8. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 8
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Sat­zung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenhei­ten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereins­organ zugewiesen sind, und hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a)   Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    b)   Einberufung der Mitgliederversammlung,
    c)   Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vor­stands,
    d)   Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
    e)   Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  2. Der 1. Vorsitzende ist Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, im geschäftsführenden und im erweiterten Vorstand.
  3. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.

 

§ 9
Aufgaben des erweiterten Vorstandes

  1. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand zu beraten und zu unterstützen, sowie die Aufgaben, die ihm von der Mitgliederversammlung oder dem geschäftsführenden Vorstand übertragen wurden.
  2. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen seiner Aufgaben in Vorstandssitzungen Beschlüsse fassen. Diesen Beschlüssen muss der geschäftsführende Vorstand zustimmen, damit sie wirksam werden.

 

§ 10
Sitzungen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes

  1. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vor­sitzenden nach Bedarf einberufen; der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind. Diese entscheiden mit einfacher Mehrheit; bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  3. Über die Vorstandssitzungen sollen schriftliche Aufzeichnungen geführt werden.
  4. Vorstehende Regelungen gelten sowohl für den geschäftsführenden als auch für den erweiterten Vorstand. Beide Vorstände können auch gemeinsam tagen.

 

§ 11
Kassenführung

  1. Der Kassierer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederver­sammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

§ 12
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder­versammlung mit der in § 6, Ziffer 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff.).
  3. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so fällt dieses an die Gemeinde Konradsreuth, die es für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Gemeinde Konradsreuth zu verwenden hat.
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