Satzung, zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung am 30.01.2015
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Bürgerverein Konradsreuth e. V.
- Er hat seinen Sitz in Konradsreuth.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinsziel
- Der Verein hat den Zweck, durch Anregungen und geeignete Maßnahmen das Wohl der Gemeinde Konradsreuth, das Wohl ihrer Menschen und ihrer Wirtschaft zu fördern.
- Der Verein soll die Zusammenarbeit der ortsansässigen Gewerbetreibenden und Unternehmen, Vereine und aller am Wohl der Gemeinde Konradsreuth interessierten Kräfte stärken.
- Der Verein soll die Mitglieder mit folgenden Schwerpunkten betreuen und vertreten:
a) Selbstdarstellung durch Werbemaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit,
b) Förderung der organisatorischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange.
- Der Verein ist an keine parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Interessen gebunden.
- Der Verein verfolgt keine Gewinnzwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
- Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder werden nicht gewährt.
- Jedes Mitglied hat das Recht, sich gemäß der Satzung an der Vereinsarbeit zu beteiligen, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und von seinem Stimmrecht Gebrauch zu machen.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der
Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Liquidation, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den geschäftsführenden Vorstand und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
möglich. Für die Rechtswirksamkeit der Austrittserklärung ist das Datum des Tages maßgebend, an dem die Erklärung beim 1. Vorsitzenden eingegangen ist.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen
des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane handelt, weiterhin, wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist.
- Über einen Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzugs
ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.
- Gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss kann die betroffene Person innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung Beschwerde beim 1. Vorsitzenden einlegen. Über den
Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung dann endgültig. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
- Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Einzug rückständiger Forderungen bleibt vorbehalten.
§ 4
Beiträge
- Jedes Mitglied hat pro Geschäftsjahr einen Beitrag zu leisten. Über die Höhe dieses Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
- Darüber hinaus gehende Beitragszahlungen beziehungsweise Umlagen für Maßnahmen, die aus einem bestimmten Anlass durchgeführt werden, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und
festgesetzt.
- Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
§ 5
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der erweiterte Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlung
- Der geschäftsführende Vorstand ruft nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr, eine Mitgliederversammlung ein. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von 1/5
der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
- Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes und des Rechnungsabschlusses,
b) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über Etat, Beitragsänderung und Umlagenfestsetzung gemäß § 4 Ziffern 1 und 2,
e) endgültige Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und gegen einen Vereinsausschluss,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der
Tagesordnung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Konradsreuth (Bürger-Nachrichten). Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch durch E-Mail eingeladen
werden, wenn das Mitglied nichts anderes mitgeteilt hat.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragt, dass weitere Angelegenheiten auf
die Tagesordnung gesetzt werden sollen. Geht ein solcher Antrag erst später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden
geleitet; ist auch dieser verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem anderen Mitglied übertragen
werden.
- Soweit nichts anderes bestimmt ist, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter; die Abstimmung ist schriftlich durchzuführen, wenn mindestens ein Viertel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
- Für Satzungsänderungen, zur Auflösung des Vereins und für die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
- Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei
dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und
Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Jedes Mitglied darf dieses Protokoll lesen.
§ 7
Geschäftsführender und erweiterter Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer.
- Der Verein wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und mindestens drei weiteren Personen.
- Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder eine juristische Person, die Mitglied des Vereins ist,
in rechtswirksamer Weise vertreten können.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Deren Amt dauert bis zur
Durchführung einer Neuwahl fort.
- Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden oder des erweiterten Vorstandes während seiner Amtsdauer aus, kann der geschäftsführende
Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
- Die Bestellung eines Mitgliedes des geschäftsführenden oder des erweiterten Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden (siehe dazu § 27
BGB).
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 8
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
- Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstands,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- Der 1. Vorsitzende ist Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, im geschäftsführenden und im erweiterten Vorstand.
- Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.
§ 9
Aufgaben des erweiterten Vorstandes
- Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand zu beraten und zu unterstützen, sowie die Aufgaben, die ihm von der Mitgliederversammlung oder dem geschäftsführenden
Vorstand übertragen wurden.
- Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen seiner Aufgaben in Vorstandssitzungen Beschlüsse fassen. Diesen Beschlüssen muss der geschäftsführende Vorstand zustimmen, damit sie wirksam werden.
§ 10
Sitzungen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes
- Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen; der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist
der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind. Diese entscheiden mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Sitzungsleiters.
- Über die Vorstandssitzungen sollen schriftliche Aufzeichnungen geführt werden.
- Vorstehende Regelungen gelten sowohl für den geschäftsführenden als auch für den erweiterten Vorstand. Beide Vorstände können auch gemeinsam tagen.
§ 11
Kassenführung
- Der Kassierer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
- Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung
vorzulegen.
§ 12
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 6, Ziffer 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren
ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff.).
- Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so fällt dieses an die Gemeinde Konradsreuth, die es für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Gemeinde Konradsreuth zu
verwenden hat.